ArbeitsbereichAdoptionswesen

Die Adoptionsvermittlung obliegt ausschließlich den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung anerkannten Organisationen. Im Einzelnen haben wir in diesem Bereich folgende Beratungsangebote: 

  • Informationen über Adoption an interessierte Bewerber und abgebende Mütter 
  • Beratung vor und nach einer Vermittlung eines Kindes zur Adoption für abgebende Mütter und Väter, für minderjährige Adoptierte und Adoptiveltern 
  • Beratung für Stieffamilien vor und nach Antragsstellung 
  • Hilfe und Unterstützung bei Fragen zur Herkunft von ehemals Adoptierten

Ansprechpersonen:

NameTelefonTelefaxE-Mail
Herr Holl
Sachbearbeiter
06022 6200-22309371 50179-203E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Frau Weimer
Sachbearbeiterin
09371 501-22109371 50179-203E-Mail-Adresse des Ansprechpartners

Kontaktinformationen:

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

Weitere Informationen:

Seit den ersten Regelungen des Adoptionsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900 hat sich die soziale Bedeutung der Adoption grundlegend geändert. Während bei Inkrafttreten des BGB das vorrangige Ziel einer Adoption darin bestand, den Fortbestand des Namens und des Vermögens einer Familie zu sichern, ist heute eine Adoption nur noch zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist. Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.
Andererseits sehen viele ungewollt kinderlose Paare in der Adoption eines Kindes eine Chance, eine Familie zu gründen. Allerdings steht der Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, eine viel größere Bewerberzahl gegenüber. Von den jährlich rund 1000 Adoptionen in Bayern erfolgen 60 Prozent durch Verwandte oder Stiefeltern, während Fremdadoptionen vergleichsweise selten sind.
Der gesetzliche Handlungsauftrag der Adoptionsvermittlung besteht darin, zum Wohl des betroffenen Kindes geeignete Eltern zu suchen. Hinsichtlich der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland gelten seit dem 1. Janur 2002 besondere Verfahrensvorschriften.
Die Annahme als Kind erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch Beschluss des Familiengerichtes. Vor Ausspruch einer Adoption eines Minderjährigen gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachtliche Stellungnahme dazu ab, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Dies gilt auch für Verwandten- oder Stiefelternadoptionen.
Eine Adoption, das heißt eine Annahme als Kind, erfolgt nur dann, wenn sie dem Wohl eines Kindes dient und zwischen den annehmenden Personen und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit der Adoption erlöschen alle bis dahin bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten sowie der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes. Aufgrund dieses Umstandes bedarf ein Adoptionsverfahren einer sowohl rechtlich als auch pädagogisch fachlich fundierten, intensiven und vertrauensvollen Begleitung der "abgebenden" Mutter/Eltern und der Adoptiveltern durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes. Die Adoptionsvermittlung erfolgt über das zuständige Jugendamt.
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag muss notariell beurkundet sein.
Zur Annahme eines Kindes ist ferner die ebenfalls notariell beurkundete Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, besteht weder ein Recht noch die Pflicht zur Beteiligung des leiblichen Vaters. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.
Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen -, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat.
Wenn Eltern sich der Versorgung ihres Kindes nicht mehr gewachsen sehen, ist die Vermittlung in eine Adoptionsfamilie eine weitere Möglichkeit der Hilfe.

Entstehende Kosten:

Die Gebührenordnung sieht folgende Gebühren vor:

  • für ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der Eignungsüberprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des AdvermiG: 2.000 Euro
  • für eine Eignungsüberprüfung zur internationalen Adoption nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des AdvermiG: 1.200 Euro
  • für ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsüberprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des AdvermiG: 800 Euro

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Adoptionsvermittlungsgesetz; Adoptionsübereinkommens- und -ausführungsgesetz; Adoptionswirkungsgesetz; § 43b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Vollzeitpflege

    Pflegeeltern

  • Kindertagespflege

    Kindertagespflege

  • Familienwegweiser

    Familienwegweiser

  • Familienbildung

    Familienbildung

  • Bildung und Integration

    Bildung und Integration

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung